Spenglereibedarf
AGB
 

1. Angebot, Form und Inhalt des Vertrages

(1) Jede vertragliche Vereinbarung, auch telegraphische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Lieferfirma. Erst durch eine solche Bestätigung gilt ein vom Besteller erteilter Auftrag als angenommen. Angebote sind grundsätzlich unverbindlich und er langen erst durch die Bestätigung einer hierauf ergangenen Bestellung Verbindlichkeit.

2. Lieferpflicht

(1) Inhalt und Umfang der Lieferpflicht ergeben sich ausschließlich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung der Lieferfirma.

(2) Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.

 

3. Zahlungsmodus

(1) Kommt der Auftraggeber - Käufer - mit der Bezahlung eines Rechnungsbetrages in Verzug oder wird ein Wechsel oder Scheck nicht eingelöst, dann werden alle noch offenen Verbindlichkeiten des Auftraggebers sofort zur Zahlung fällig.
(2) Soweit Preislisten ausgegeben werden, gelten Listenpreise und zwar die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreise. 
(3) Ist ein auf einen festen Betrag bezifferter Preis vereinbart, so bleibt es der Lieferfirma vorbehalten, entsprechende Zuschläge für Lohntariferhöhungen und allgemeine Materialpreiserhöhungen vorzunehmen, welche bis zum Zeitpunkt der Auslieferung der Ware eingetreten sind.
(4) Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk bzw. ab Standort des gekauften Gerätes ausschließlich Verladung, Verpackung und sonstiger durch die Anlieferung verursachter Kosten. Verpackung wird nicht zurückgenommen.
(5) Die Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Zahlungen an Dritte werden nur anerkannt, wenn deren Ordnungsmäßigkeit von der Lieferfirma zuvor ausdrücklich schriftlich bestätigt ist. Die Zahlungen sind wie folgt zu leisten:

a) Bei Maschinen und Geräten, die dem Lieferer zur Fertigung aufgegeben sind: 1/ 3 Anzahlung alsbald nach Eingang der Auftragsbestätigung, den Restbetrag, sobald die Lieferfirma dem Besteller angezeigt hat, dass die Ware versandbereit ist. Bei Sonderanfertigungen bzw. bei Fertigungen im Lohn behält sich die Lieferfirma abweichende Zahlungsbedingungen vor.

b) Die Bezahlung von Ersatzteilen erfolgt bei deren Abholung Zug um Zug gegen Empfang der Ware, bei Versand durch Nachname.
(6) Die Entgegennahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur zahlungshalber. Sie bleibt der Lieferfirma in jedem Einzelfall vorbehalten. Erst mit der ordnungsgemäßen Einlösung der Schecks oder Wechsel gilt die Zahlung als erfolgt. Die durch die Begebung verursachten Kosten trägt der Besteller.

4. Lieferfrist

(1) Die Lieferfrist wird mit dem Eingang der Auftragsbestätigung der Lieferfirma beim Besteller in Lauf gesetzt, sofern sämtliche Einzelheiten des Auftrages klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind. Vorausgesetzt wird ferner, dass der Besteller die ihm obliegen den Verpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen ordnungsgemäß erfüllt.
(2) Treten unvorhergesehene Ereignisse ein, welche außerhalb des Willens der Lieferfirma liegen, z.B. nachträgliche Änderungen der Bestellung, Betriebsstörungen, Mangel an Arbeitskräften, gleichgültig ob im eigenen Werk der Lieferfirma oder im Werk eines Unterlieferers, desgleichen nicht rechtzeitiges Eingehen irgendwelcher Unterlagen oder Angaben, welche für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind, sowie eine verspätete Erteilung behördlicher oder sonstiger für die Ausführung des Auftrages erforderlicher Genehmigungen Dritter, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend und zwar auch dann, wenn Um stände der bezeichneten Art während eines Lieferverzugs eintreten.
(3) Teillieferungen sind zulässig.

5. Gefahrübertragung

(1) Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferteile ab Werk auch dann auf den Besteller über, wenn Teillieferungen stattfinden und wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist bzw. der Lieferer noch andere Leistungen wie z.B. Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Sofern nicht andere vom Lieferer bestätigte Vereinbarungen vorliegen, wählt der Lieferer unter Ausschluss eigener Haftung die Versandart.
(2) Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur dann durch die Lieferfirma, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Versicherungen gehen stets auf Kosten des Bestellers. Sonstige bzw. weitergehende Versicherungen werden von der Lieferfirma nicht abgeschlossen.

6. Eigentumsvorbehalt

(1) Die Lieferfirma behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis der Besteller alle Forderungen, welche im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsverbindung entstanden sind, erfüllt, insbesondere bis er einen etwa bestehenden Konto korrentsaldo beglichen hat. Bei Hergabe von Schecks und Wechseln gilt die Zahlung erst mit deren ordnungsgemäßen Ein lösung als erfolgt. 
(2) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist es dem Besteller untersagt, den Liefergegenstand zu veräußern, ihn zu verpfänden oder ihn zur Sicherheit zu übereignen. Für den Fall einer trotzdem erfolgten Veräußerung oder einer in sonstiger Weise über den Liefergegenstand erfolgten Verfügung, tritt der Besteller alle ihm hieraus erwachsenden Ansprüche jedweder Art schon jetzt an die Lieferfirma ab. Im voraus werden in dieser Weise an die Lieferfirma auch alle Ansprüche abgetreten, welche dem Besteller etwa daraus erwachsen, dass der Liefergegenstand mit anderen Gegenständen dergestalt fest verbunden wird, dass er wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird. 
(3) Wird der Liefergegenstand noch während bestehenden Eigentumvorbehalts gepfändet, beschlagnahmt oder durch sonstige von dritter Seite erfolgende Verfügungen betroffen, so hat der Besteller die Lieferfirma von diesen Vorgängen sofort zu unterrichten und auch selbst unverzüglich alle zur Aufhebung dieser Maßnahmen geeigneten Vorkehrungen zu treffen. 
(4) Die Geltendmachung des Eigentumvorbehalts hat ebenso wie die Pfändung des Liefergegenstands durch die Lieferfirma nicht die Wirkungen eines Rücktritts vom Vertrag.

7. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung

(1) Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sind der Lieferfirma unverzüglich, spätestens aber 7 Tage nach Eingang der Lieferung beim Besteller, in schriftlicher Form mitzuteilen. Später eingehende Mitteilungen bleiben unberücksichtigt.

8. Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung, hierunter auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haftet die Lieferfirma unter Ausschluss weitergehender Ansprüche wie folgt:
(1) Alle diejenigen Teile der gelieferten Waren, welche innerhalb einer Frist von 6 Monaten (Garantiefrist) seit dem Eingang der Lieferung darum vom Besteller bei der Lieferfirma in schriftlicher Form beanstandet werden, weil sie nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, z.B. wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden, hat die Lieferfirma auszutauschen oder nach ihrer Wahl auszubessern. Die Mängel sind der Lieferfirma unverzüglich mitzuteilen, sobald sie dem Besteller erkennbar geworden sind. Auf Verlangen der Lieferfirma sind ihr die beanstandeten Teile zu übersenden. Werden diese Teile durch Neuanfertigungen ersetzt, so gehen die beanstandeten Lieferteile im Augenblick ihrer Ersetzung in das Eigentum der Lieferfirma über. Beruht der gerügte Mangel auf einer Mangelhaftigkeit des verwandten Materials, so haftet die Lieferfirma nur insoweit, als sie bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätte erkennen müssen. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung der Lieferfirma auf die Abtretung der Haftungsansprüche, welche ihr selbst gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen.
(2) Für Schäden, welche auf natürlicher Abnutzung beruhen, wird nicht gehaftet. Das gleiche gilt für Schäden, welche entstanden sind:
infolge fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder durch von ihm beauftragte Dritte; durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, insbesondere übermäßige Beanspruchung infolge ungeeigneter Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe oder Werkzeuge; infolge mangelhafter Bauarbeiten; infolge ungeeigneten Baugrunds; durch chemische oder elektrochemische, elektrische oder klimatische Einflüsse, es sei denn, dass sie auf ein Verschulden der Lieferfirma zurückzuführen sind.
(3) Das Recht des Bestellers, Ansprüche infolge von Mängeln irgendwelcher Art geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitig erhobenen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährfrist.
(4) Die Lieferfirma ist zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, solange der Besteller seine Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt.
(5) Die Lieferfirma haftet ferner nicht, wenn die Ausbesserung bzw. die Ersatzlieferung durch eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten des Bestellers erschwert wird und regelmäßig dann, wenn ohne vorherige Genehmigung der Lieferfirma seitens des Bestellers oder von Seiten Dritter Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an dem Liefergegenstand vorgenommen wurden. 
(6) Zur Vornahme aller der Lieferfirma notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen oder Ersatzliefergegenständen hat der Besteller der Lieferfirma die erforderliche Zeit und unentgeltlich Gelegenheit zu gewähren und ihm ferner auf Wunsch unentgeltliche Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen, andernfalls die Lieferfirma von der Mängelhaftung befreit wird. 
(7) Nur in dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit, ist der Besteller, sofern er die Lieferfirma von diesen Umständen sofort verständigt hat, berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der Lieferfirma angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen. Das gleiche Recht steht dem Besteller zu, wenn die Lieferfirma mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist. 
(8) Von den durch die Ausbesserung bzw. die Ersatzlieferung verursachten unmittelbaren Kosten trägt die Lieferfirma, insoweit, als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstücks. Alle anderen Kosten trägt der Besteller. 
(9) Ein Verkauf gebrauchter Geräte und Maschinen einschließlich Zubehörteilen erfolgt immer nur "wie besichtigt". Der Lieferer übernimmt keinerlei Haftung für irgendwelche gebraucht verkaufte Maschinen oder Geräte sowie Zubehörteilen anhaftende Sachmängel. Bei einem Weiterverkauf auch neuer Maschinen und Geräte wird die Haftung des Lieferers in jedem Fall durch die Grenzen der ihm gegenüber bestehenden Haftung seines eigenen Lieferanten begrenzt.

9. Erfüllungsort

(1) Erfüllungsort für die beiden Vertragsteilen obliegenden Leistungen ist Neu-Ulm. 
(2) Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich etwa ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechselklagen, ist ohne Rücksicht auf abweichende Angaben auf dem Wechsel selbst Neu-Ulm. Es steht der Lieferfirma frei, auch am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

10. Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen, entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers

(1) Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen aufrecht erhalten, wobei die unwirksamen Bedingungen dem wirklichen Willen der Parteien entsprechend durch wirksame Bedingungen zu ersetzen sind, mit denen der mit den ursprünglichen Bedingungen angestrebte Erfolg wenigstens annähernd sichergestellt wird. Soweit diesen Bedingungen Einkaufsbedingungen des Bestellers entgegenstehen, gelten diese nur dann und insoweit, als ihre Anwendbarkeit von Seiten des Lieferers ausdrücklich bestätigt ist.

KONTAKT
 
KAUFMANN Ulm
Spenglereibedarf GmbH
Max-Eyth-Straße 38
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Fax +49 (0)731 1426-76
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