(1) Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel, Falsch- oder Minderlieferungen unverzüglich anzuzeigen. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Ihrer Entdeckung anzuzeigen. § 377 HGB bleibt unberührt.
(2) Bei Waren, die zum Einbau oder zur Weiterverarbeitung bestimmt sind, hat der Besteller die Ware vor Verarbeitung oder Einbau nochmals auf Mängel sowie auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu prüfen.
(3) Für Mängel, die auf unzutreffenden oder unvollständigen Maßen, Zeichnungen, Stücklisten, Materialangaben oder sonstigen Vorgaben des Bestellers beruhen, übernimmt der Lieferant keine Gewähr. Dies gilt insbesondere für nach Kundenvorgaben gefertigte Kantteile, Zuschnitte und Sonderanfertigungen.
(4) Handelsübliche, technisch bedingte oder geringfügige Abweichungen in Farbe, Oberfläche, Glanz, Struktur, Materialstärke, Maß oder Gewicht stellen keinen Mangel dar, soweit die Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigt ist.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht für Schäden oder Veränderungen, die nach Gefahrübergang durch unsachgemäßen Transport, unsachgemäße Lagerung, Feuchtigkeit, Kondenswasser, Korrosion, mechanische Beschädigung oder sonstige unsachgemäße Behandlung entstehen.
(6) Mängelansprüche bestehen nicht für Schäden oder Mängel, die nach Gefahrübergang durch unsachgemäße Verarbeitung, Montage, Einbau oder Verwendung der Ware durch den Besteller oder Dritte, äußere Einflüsse, entstehen.
Für die Verarbeitung, Montage, Verwendung und Lagerung der Ware sind die jeweiligen Herstellerangaben und technischen Hinweise verpflichtend zu beachten.
(7) Der Besteller hat insbesondere Bleche, Profile und sonstige feuchtigkeitsempfindliche Materialien nach Übergabe sachgerecht, trocken und belüftet sowie gegen Feuchtigkeit, Kondensat und mechanische Beschädigung geschützt zu lagern.
(8) Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware, soweit gesetzlich keine längere Verjährungsfrist zwingend vorgeschrieben ist. Hiervon unberührt bleiben zwingenden gesetzliche Verjährungsfristen, insbesondere für die in §438 Abs1. Nr.2 BGB genannten Fälle sowie bei Arglist und übernommenen Garantien.
(9) Bei berechtigten Mängelansprüchen ist dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Der Lieferant ist nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.